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Umzug in die Alterswohnung: Checkliste mit Fristen

Von der Kündigung bis zum Einzug: Zeitplan über sechs Monate, Fristen für Gemeinde, Ausgleichskasse und Spitex – und warum die Wohnungsauflösung der längste Teil ist.

Publiziert am 6. August 2026· Aktualisiert am 10. September 2026· 5 Min. Lesezeit· Artikel als Markdown

Ein älteres Paar blickt gemeinsam in einen geöffneten Umzugskarton.
Foto: Vitaly Gariev / Unsplash

Ein Umzug in eine Alterswohnung lässt sich gut planen, wenn Sie rund sechs Monate vorher beginnen. Das ist deutlich mehr als bei einem gewöhnlichen Umzug – nicht wegen der Fristen, sondern wegen der Wohnungsauflösung. Die rechtlichen Eckpunkte sind schnell genannt: mindestens drei Monate Kündigungsfrist auf einen ortsüblichen Termin, Anmeldung bei der neuen Gemeinde innert 14 Tagen. Der Rest ist Organisation – und die Entscheidung, was mitkommt.

Der Zeitplan über sechs Monate

Wann Was
6 Monate vorher Mit der Wohnungsauflösung beginnen. Zusage der neuen Wohnung abwarten, bevor gekündigt wird.
4–5 Monate vorher Neue Wohnung ausmessen, Möbel danach auswählen. Offerten von Umzugs- und Räumungsfirmen einholen.
3 Monate vorher Kündigung per Einschreiben. Bei Familienwohnung: beide Unterschriften.
2 Monate vorher Adressänderungen vorbereiten. Spitex, Hausarzt und Apotheke informieren.
1 Monat vorher Halteverbot beantragen. Übergabetermin der alten Wohnung fixieren.
Umzugswoche Wichtige Unterlagen und Medikamente separat und griffbereit halten.
Innert 14 Tagen danach Anmeldung bei der neuen Gemeinde, Abmeldung bei der alten.
Danach Ausgleichskasse, Krankenkasse, Bank, Versicherungen.

Die Wohnungsauflösung: der längste Teil

Nach dreissig oder vierzig Jahren im selben Zuhause ist das Aussortieren fast immer aufwendiger und anstrengender als der Umzug selbst. Rechnen Sie mit mehreren Monaten, nicht mit Wochen – und beginnen Sie, sobald der Entscheid gefallen ist, nicht erst wenn der Termin steht.

Was hilft:

Zuerst messen, dann entscheiden. Holen Sie den Grundriss der neuen Wohnung und messen Sie nach, was tatsächlich hineinpasst. Ein Esstisch für zehn Personen passt selten in eine Zweieinhalbzimmerwohnung. Diese Reihenfolge erspart die schmerzhafteste Variante: erst zügeln, dann wegwerfen.

In vier Stapel sortieren: mitnehmen, an die Familie weitergeben, verkaufen oder verschenken, entsorgen. Der Stapel «später entscheiden» ist eine Falle – er wächst.

Die Familie früh einbeziehen. Fragen Sie die Kinder und Enkel konkret, was sie übernehmen möchten. Das entlastet Sie und verhindert spätere Diskussionen über Dinge, die längst entsorgt sind.

Nicht alles selbst machen. Räumungsfirmen nehmen die schwere Arbeit ab; verlangen Sie zwei bis drei Offerten mit Besichtigung vor Ort statt einer Schätzung am Telefon. Achten Sie darauf, ob Entsorgungsgebühren enthalten sind – sie machen oft einen erheblichen Teil aus. Manche Firmen rechnen brauchbares Mobiliar an.

Dokumente separat behandeln. Grundbuchauszüge, Versicherungspolicen, Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Steuerunterlagen und Belege wertvermehrender Investitionen gehören in eine eigene, klar beschriftete Kiste – und in Ihre eigene Obhut, nicht ins Zügelgut. Warum die Belege wichtig bleiben, steht im Ratgeber Umbauen oder verkaufen?.

Kündigung: die Formvorschriften

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate auf einen ortsüblichen oder vertraglich vereinbarten Termin. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Kündigung bei der Vermieterschaft eintrifft – nicht der Poststempel. Senden Sie sie deshalb frühzeitig per Einschreiben.

Der am häufigsten übersehene Punkt: Bei einer Familienwohnung müssen beide Ehegatten oder eingetragenen Partner unterschreiben, auch wenn nur eine Person auszieht. Fehlt eine Unterschrift, ist die Kündigung ungültig.

Kündigen Sie erst, wenn die neue Wohnung definitiv zugesagt ist. Bei Alterswohnungen mit Wartelisten kann zwischen Zusage und Bezug einige Zeit liegen – klären Sie das Bezugsdatum, bevor Sie die alte Wohnung aufgeben.

An- und Abmelden: die 14-Tage-Frist

In den meisten Gemeinden müssen Sie sich innert 14 Tagen nach dem Einzug bei der neuen Gemeinde anmelden und sich bei der bisherigen abmelden. Die Frist ist kantonal geregelt, 14 Tage sind aber die Regel. In vielen Kantonen geht beides online über eUmzugCH; sonst persönlich mit Ausweis und Mietvertrag bei der Einwohnerkontrolle.

Serafe müssen Sie nicht separat melden – die Adressdaten kommen automatisch aus dem Einwohnerregister. Prüfen Sie nur die nächste Rechnung, wenn Sie neu einen Haushalt auflösen oder mit anderen Personen zusammenziehen.

Was beim Wohnen im Alter zusätzlich zu melden ist

Diese Punkte fehlen auf gewöhnlichen Umzugs-Checklisten:

  • Ausgleichskasse, wenn Sie Ergänzungsleistungen beziehen. Die anrechenbaren Wohnkosten ändern sich – und sie sind nur bis zu regionalen Höchstbeträgen gedeckt. Melden Sie den Wechsel, sobald er feststeht.
  • Spitex, falls Sie Leistungen beziehen. Bei einem Wechsel in eine andere Gemeinde ist unter Umständen eine andere Organisation zuständig; klären Sie die Übergabe frühzeitig.
  • Hausarzt und Apotheke. Bei grösserer Distanz lohnt sich der Wechsel; lassen Sie Ihre Krankengeschichte übertragen.
  • Hilfsmittel. Sind Rampen, Haltegriffe oder ein Treppenlift im Einsatz, klären Sie vorher, was in der neuen Wohnung nötig ist und wer sich beteiligt – siehe Altersgerecht umbauen.
  • Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung. Prüfen Sie, ob Adressen und Ansprechpersonen noch stimmen.

Der Umzugstag selbst

Ein Halteverbot brauchen Sie in vielen Städten und grösseren Gemeinden, wenn Parkfläche vor dem Haus nötig ist. Beantragt wird es bei der Gemeinde oder Stadtpolizei, am besten ein bis zwei Wochen im Voraus – und zwar an beiden Adressen. Viele Umzugsfirmen übernehmen das auf Wunsch.

Halten Sie Medikamente, wichtige Unterlagen, Brille, Hörgerät und Ladegeräte in einer eigenen Tasche bei sich, nicht im Zügelgut. Und planen Sie jemanden ein, der an diesem Tag ausschliesslich für Sie da ist – nicht zum Tragen, sondern zum Überblick behalten.

Zur Übergabe der alten Wohnung: Nach langer Mietdauer schulden Sie meist weniger, als Sie denken. Warum, steht im Ratgeber zur Wohnungsübergabe nach langer Mietdauer.

Fazit

  • Beginnen Sie sechs Monate vorher – die Wohnungsauflösung, nicht die Kündigungsfrist, bestimmt den Zeitplan.
  • Kündigungsfrist mindestens drei Monate; bei Familienwohnungen unterschreiben beide Ehegatten.
  • Kündigen Sie erst, wenn die neue Wohnung definitiv zugesagt und das Bezugsdatum bekannt ist.
  • Anmeldung bei der neuen Gemeinde innert 14 Tagen, in vielen Kantonen online über eUmzugCH.
  • Zusätzlich melden: Ausgleichskasse bei EL-Bezug, Spitex, Hausarzt und Apotheke.
  • Erst die neue Wohnung ausmessen, dann entscheiden, was mitkommt – nicht umgekehrt.

Häufige Fragen

Wie lange im Voraus muss ich meine Wohnung kündigen?

Für Wohnungen gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf einen ortsüblichen oder vertraglich vereinbarten Termin. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Kündigung eintrifft – nicht der Poststempel. Senden Sie sie per Einschreiben; bei einer Familienwohnung müssen beide Ehegatten oder eingetragenen Partner unterschreiben, auch wenn nur eine Person auszieht.

Bis wann muss ich mich bei der neuen Gemeinde anmelden?

In den meisten Gemeinden innert 14 Tagen nach dem Einzug, und gleichzeitig ist die Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde nötig. Die Frist ist kantonal geregelt, 14 Tage sind aber die Regel. In vielen Kantonen geht beides online über eUmzugCH; sonst persönlich mit Ausweis und Mietvertrag bei der Einwohnerkontrolle.

Wem muss ich den Umzug sonst noch melden?

Der Ausgleichskasse, wenn Sie Ergänzungsleistungen beziehen – die anrechenbaren Wohnkosten ändern sich. Ausserdem Krankenkasse, Pensionskasse, Post, Bank, Versicherungen, Hausarzt und Apotheke. Serafe müssen Sie nicht melden: Die Adressdaten kommen automatisch aus dem Einwohnerregister.

Wie lange dauert eine Wohnungsauflösung?

Nach Jahrzehnten in derselben Wohnung realistisch mehrere Monate, nicht Wochen. Das ist fast immer der längste Teil des ganzen Umzugs und der emotional anstrengendste. Beginnen Sie damit, sobald der Entscheid gefallen ist – nicht erst, wenn der Termin steht.

Was kostet eine Räumungsfirma?

Das hängt stark von Volumen, Stockwerk und Entsorgungsanteil ab; verlangen Sie zwei bis drei Offerten mit Besichtigung vor Ort statt einer Schätzung am Telefon. Achten Sie darauf, ob Entsorgungsgebühren enthalten sind – sie machen oft einen erheblichen Teil aus. Manche Firmen rechnen brauchbares Mobiliar an.

Brauche ich am Umzugstag ein Halteverbot?

In vielen Städten und grösseren Gemeinden ja, wenn Sie Parkfläche vor dem Haus brauchen. Beantragt wird es bei der Gemeinde oder Stadtpolizei, am besten ein bis zwei Wochen im Voraus – und zwar an der alten und an der neuen Adresse. Viele Umzugsfirmen übernehmen das auf Wunsch.

Ein Wohnhaus auf einer Anhöhe, davor eine abfallende Wiese mit einzelnen Bäumen.

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